Schilder und Codes am Wegesrande - SchIn und um Solingen herum |
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SchSchrittgeschwindigkeit Ab HIER SCHRITT fahren!!! Wie schnell mag diese ultimative Geschwindigkeit sein? »Zwischen 4 und 7 km/h meint das OLG Köln (VRS 68, 382 - Az. Ss 782/84; vgl. auch OLG Stuttgart VRS 70, 49 = StVE § 21a STVO Nr. 14; Filthaut NZV 96, 59; siehe Berr DAR 82, 138). Das OLG Hamm (VRS 6, 222) erachtet den Begriff als nicht eindeutig und zieht die Grenze bei 10 km/h. Man wird jedoch nicht auf eine bestimmte km/h-Größe zwischen 4 und 10 km/h oder gar 4 bis 7 km/h abstellen dürfen, weil eine solche nämlich mittels Tacho gar nicht zuverlässig meßbar wäre und z.B. Radfahrer mit Fußgängergeschwindigkeit unsicher werden und zu schwanken beginnen, sondern unter Schrittgeschwindigkeit eine Geschwindigkeit zu verstehen haben, die jedenfalls deutlich unter 20 km/h liegt (LG Aachen ZfS 93, 114 - Az. 4 O 114/92; siehe amtliche Begründung zu § 42 Abs. 4a Nr. 2 StVO; Händel DNP 82, 255), zumal solche Geschwindigkeiten vom Kraftfahrer als "Schrittgeschwindigkeit" empfunden werden (siehe OLG Hamm NZV 92, 484).« nach www.radarfalle.de |
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©2004 Michael Tettinger · So. 08.02.2004, letzte Änderung: So. 08.02.2004 |